RS Vwgh 1988/4/19 87/11/0266

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs2;
KDV 1967 §31;
KDV 1967 §34;
KDV 1967 §35;
KFG 1967 §69;
KFG 1967 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0040 E 30. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Stellt ein ärztliches Gutachten beim Besitzer einer Lenkerberechtigung eine Erkrankung oder ein Gebrechen fest, die oder das nach den Bestimmungen der §§ 31, 34 oder 35 KDV 1967 die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würde, und hat der Besitzer der Lenkerberechtigung während der der Feststellung der Erkrankung oder des Gebrechens unmittelbar vorangehenden zwei Jahre das Kfz tatsächlich gelenkt, so ist auch die Frage des Ausgleiches des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit zu prüfen. Behandelt ein ärztliches Gutachten diese Frage nicht ausreichend, so vermag es schon deshalb keine taugliche Grundlage für die Annahme zu bilden, es mangle dem Betreffenden die geistige und/oder körperliche Eignung zum Lenken von Kfz. (Hinweis auf E 26.11.1986, 86/11/0059)

Schlagworte

Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110266.X01

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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