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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1431;Rechtssatz
Bei Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses (Lehrverhältnis) sind die schon erbrachten, ihrer Natur nach nicht mehr rückstellbaren Arbeitsleistungen nach den Regeln des Bereicherungsrechtes zu vergüten. Ein ehemaliger Lehrling hat daher für die nach dem Ende des Lehrverhältnisses tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen Anspruch auf eine solche Vergütung, wobei er unabhängig vom Eintritt eines vermögensmäßig erfassten Nutzens ein angemessenes Entgelt verlangen kann. Die Angemessenheit richtet sich nach den tatsächlich erbrachten Arbeitleistungen. (Hinweis OGH 25.9.1984, ZAS 1985, 151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110021.X03Im RIS seit
29.05.2006Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009