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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des J S, (geboren am 12. Juni 1965), in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Dezember 2007, Zl. E1/533.485/2007, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, aus Österreich ausgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete - inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer (der am 6. August 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist war) am selben Tag einen Asylantrag einbrachte, der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 16. Oktober 2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde und dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juni 2005 abgelehnt wurde. Sein unmittelbar darauf eingebrachter zweiter Asylantrag wurde ebenfalls vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14. Oktober 2005 gemäß § 68 AVG negativ beschieden, die dagegen erhobene Beschwerde wurde ebenfalls vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Im Übrigen tritt die Beschwerde den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügt und sich seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Auf dem Boden des Gesagten begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt seien, keinem Einwand.
2. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt jedenfalls nach dem negativen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens maßgeblich beeinträchtigt. Dazu kommt, dass die aus seinem übrigen inländischen Aufenthalt ableitbare Integration - einschließlich der geltend gemachten Bindungen zu seiner Lebensgefährtin sowie den angesprochenen Beziehungen "zu den Verwandten und Freunden" - entscheidend dadurch relativiert wird, dass diesem Aufenthalt Asylanträge zugrunde liegen, die sich als erfolglos erwiesen haben. Mit seinem Vorbringen, er sei in Österreich sozialversichert, weshalb keinerlei Befürchtung bestehe, dass er im Krankheits- oder Unglücksfall einer Gebietskörperschaft zur Last fallen könnte, und dass er ferner den Meldevorschriften nachkomme und zum Wohnungsaufwand für die gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin benutzten Wohnung aufkomme, macht der Beschwerdeführer keine Umstände geltend, die seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich maßgeblich verstärken würden. Vor diesem Hintergrund kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auf dem Boden des Gesagten erweisen sich schließlich die Verfahrensrügen als nicht zielführend, die belangte Behörde habe hinsichtlich ihrer Beurteilung nach § 66 Abs. 1 FPG den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt und den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. April 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180089.X00Im RIS seit
18.06.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009