RS Vwgh 1988/4/20 87/02/0139

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Veröffentlicht am 20.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es erscheint verständlich, dass ein Exekutivbeamter, dessen Beruf zu einem wesentlichen Teil das Verfassen von Anzeigen verlangt, nicht in der Lage ist, in einer rund drei Monate nach dem Vorfall liegenden Zeugenaussage denn angezeigten Vorfall, der an sich nicht besonders auffällig ist, wiederzugeben. Gerade dieser Umstand kann die erkennende Behörde in ihrer Ansicht, der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen, bestärken, da erfahrungsgemäß Erinnerungen, welche schone einige Zeit zurückliegen, bei Fehlen eines besonderen Auffälligkeitswertes ohne besondere Anhaltspunkte nicht mehr wiedergegeben werden können (Hinweis auf E vom 24.4.1987, 86/18/0276).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020139.X02

Im RIS seit

18.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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