RS Vwgh 1988/4/20 88/01/0033

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Veröffentlicht am 20.04.1988
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist zunächst zu prüfen, ob dem Dienstgeber der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der lit a oder lit b des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG gelungen ist, wie sich dies aus der Interpretation des Wortes " es sei denn" ergibt. Demnach ist eine Anfechtung der Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG begründet, wenn durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden und die Kündigung nicht durch in der Person des Arbeitnehmers gelegene Umstände oder durch wirtschaftliche Erfordernisse des Betriebes begründet ist (Hinweis E 4.3.1987, 86/01/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010033.X01

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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