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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, die Sichtvermerke zu erteilen haben, haben in Sichtvermerksangelegenheiten das allgemeine VerwaltungsverfahrensG nicht anzuwenden, wie sich argumento e contrario aus § 37 PaßG iVm Art 2 EGVG ergibt (Hinweis E 27.4.1983, 82/01/0184). In solchen Fällen sind zwar hilfsweise die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung allgemein anzuwenden, nicht von dieser Regelung umfaßt ist aber die Institution des Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG (Hinweis E 20.1.1988, 87/01/0293).
(Hier: Devolution im vorliegenden Verwaltungsverfahren daher ausgeschlossen, Bundesminister für Inneres als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nicht anrufbar, daher Säumnisbeschwerde zulässig.)
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010023.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012