RS Vwgh 1988/4/20 87/02/0124

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Veröffentlicht am 20.04.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Zieht ein Autolenker die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles selbst in Erwägung (lt seinen eigenen Angaben habe er ein "Rucken" verspürt und dies möglicherweise mit einem hinter ihm befindlichen Moped in Verbindung gebracht, weshalb er auch in der Folge sein Kraftfahrzeug nach allfälligen Schäden untersucht haben will), so genügt dies allein um eine Anhalteverpflichtung nach § 4 Abs 1 lit a StVO auszulösen. Er hat aber auch damit rechnen müssen, dass sein allfälliger Unfallgegner in seinem Eigentum Schaden erlitten hat. Dies wiederum begründet die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO. Es genügt, wenn dem Autolenker objektive Umstände zur Kenntnis gelangt sind, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Schachschaden zu erkennen vermocht hätte (Hinweis auf E vom 6.7.1984, 82/02/0072, VwSlg 11495 A/1984)

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020124.X03

Im RIS seit

23.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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