RS Vwgh 1988/4/20 87/02/0154

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Veröffentlicht am 20.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Das Lenken eines Kfz ohne Berechtigung zählt zu den grobsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz (Hinweis E 16.12.1987, 87/02/0173). Ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist daher nicht zu erkennen, wenn über den Beschuldigten - selbst wenn er im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses über kein Einkommen verfügt - angesichts des erheblichen Unrechtsgehaltes von bereits zwei einschlägigen Vorstrafen, sowie des Umstandes, dass als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt, eine geradezu milde Strafe in der Höhe von S 7000,- verhängt wurde.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände SchuldformErschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020154.X04

Im RIS seit

20.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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