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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §134;Rechtssatz
Das Lenken eines Kfz ohne Berechtigung zählt zu den grobsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz (Hinweis E 16.12.1987, 87/02/0173). Ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist daher nicht zu erkennen, wenn über den Beschuldigten - selbst wenn er im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses über kein Einkommen verfügt - angesichts des erheblichen Unrechtsgehaltes von bereits zwei einschlägigen Vorstrafen, sowie des Umstandes, dass als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt, eine geradezu milde Strafe in der Höhe von S 7000,- verhängt wurde.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände SchuldformErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020154.X04Im RIS seit
20.04.1988Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010