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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Es ist Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung, dass die Behörde Antragsteller auf Formgebrechen ihrer schriftlichen Eingaben in geeigneter Weise und ohne unnötigen Aufschub aufmerksam macht und die Behebung solcher Gebrechen, die einer positiven Erledigung entgegenstehen, veranlasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010023.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012