RS Vwgh 1988/4/20 88/01/0023

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Veröffentlicht am 20.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;

Rechtssatz

Es ist Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung, dass die Behörde Antragsteller auf Formgebrechen ihrer schriftlichen Eingaben in geeigneter Weise und ohne unnötigen Aufschub aufmerksam macht und die Behebung solcher Gebrechen, die einer positiven Erledigung entgegenstehen, veranlasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010023.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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