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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Das ein Polizeibeamter aus Anlass der Anzeigeerstattung an einem Moped keine Beschädigung wahrgenommen hat, fällt angesichts der Art der beim gegenständlichen Vorfall verursachten Schäden (leicht verzogene Felge, gestauchte Gabel), aber auch hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegenen geringfügigen Schäden (verbogener Fußraster, beschädigte Handbremshebel und Griffbezüge) bei Feststellung des Sachverhaltes, wonach ein Verkehrsunfall mit Sachschaden vorliegt, nicht ins Gewicht, da diese Schäden zum Teil nur bei einer eingehenden Betrachtung des Mopeds zum Teil auf diese Weise überhaupt nicht erkennbar sein müssen.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020124.X02Im RIS seit
23.11.2005