RS Vwgh 1988/4/20 87/02/0124

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Veröffentlicht am 20.04.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Das ein Polizeibeamter aus Anlass der Anzeigeerstattung an einem Moped keine Beschädigung wahrgenommen hat, fällt angesichts der Art der beim gegenständlichen Vorfall verursachten Schäden (leicht verzogene Felge, gestauchte Gabel), aber auch hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegenen geringfügigen Schäden (verbogener Fußraster, beschädigte Handbremshebel und Griffbezüge) bei Feststellung des Sachverhaltes, wonach ein Verkehrsunfall mit Sachschaden vorliegt, nicht ins Gewicht, da diese Schäden zum Teil nur bei einer eingehenden Betrachtung des Mopeds zum Teil auf diese Weise überhaupt nicht erkennbar sein müssen.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020124.X02

Im RIS seit

23.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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