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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Der Tatbestand des Vorliegens einer Tatsache iSd § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG ist auch dann gegeben, wenn über den Fremden von vornherein eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verhängt worden ist. Der Umstand, dass dem Fremden eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft zuteil geworden ist, vermag am Vorliegen einer Tatsache iSd § 3 Abs 1 FrPolG nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010099.X02Im RIS seit
29.08.2006