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GesundheitswesenNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Hat die Erstbehörde eine verfahrensrechtliche Entscheidung (Zurückweisung von Einwendungen) getroffen, so handelt es sich bei der bestätigenden Entscheidung der Berufungsbehörde sehr wohl um eine Entscheidung in der Sache iSd § 66 Abs 4 AVG 1950, weil die Sache eben die verfahrensrechtliche Frage darstellt, ob Einwendungen erhoben werden konnten.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180050.X02Im RIS seit
27.05.2021Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021