RS Vwgh 1988/4/25 88/18/0050

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Veröffentlicht am 25.04.1988
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Gesundheitswesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4

Rechtssatz

Hat die Erstbehörde eine verfahrensrechtliche Entscheidung (Zurückweisung von Einwendungen) getroffen, so handelt es sich bei der bestätigenden Entscheidung der Berufungsbehörde sehr wohl um eine Entscheidung in der Sache iSd § 66 Abs 4 AVG 1950, weil die Sache eben die verfahrensrechtliche Frage darstellt, ob Einwendungen erhoben werden konnten.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180050.X02

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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