RS Vwgh 1988/4/25 87/12/0022

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Veröffentlicht am 25.04.1988
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/12/0040 E 11. November 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der wesentliche Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 24 GehG 1956 muss darin gesehen werden, dass der Bund die ihm erwachsenen Kosten vom Nutzungsberechtigten ersetzt erhalten soll, also aus der Vergabe von Naturalwohnungen grundsätzlich keinen finanziellen Nachteil erleiden soll. Ausgenommen den Fall, dass die Kosten für die Naturalwohnung im Gesamten - aus welchen Gründen immer - außerhalb des Ortsüblichen liegen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120022.X01

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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