Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §24;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/12/0040 E 11. November 1985 RS 1Stammrechtssatz
Der wesentliche Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 24 GehG 1956 muss darin gesehen werden, dass der Bund die ihm erwachsenen Kosten vom Nutzungsberechtigten ersetzt erhalten soll, also aus der Vergabe von Naturalwohnungen grundsätzlich keinen finanziellen Nachteil erleiden soll. Ausgenommen den Fall, dass die Kosten für die Naturalwohnung im Gesamten - aus welchen Gründen immer - außerhalb des Ortsüblichen liegen würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120022.X01Im RIS seit
22.06.2006