RS Vwgh 1988/4/25 86/12/0249

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Veröffentlicht am 25.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Die Bestimmung, derzufolge alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde zu enthalten haben, besagt nicht, dass in Bescheiden von Kollegialbehörden auch deren Zusammensetzung anzugeben ist. Dies ist nur dann erforderlich, wenn es sich aus den Verwaltungsvorschriften ergibt.

Schlagworte

Behördenbezeichnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120249.X01

Im RIS seit

25.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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