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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Bestimmung, derzufolge alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde zu enthalten haben, besagt nicht, dass in Bescheiden von Kollegialbehörden auch deren Zusammensetzung anzugeben ist. Dies ist nur dann erforderlich, wenn es sich aus den Verwaltungsvorschriften ergibt.
Schlagworte
BehördenbezeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986120249.X01Im RIS seit
25.09.2006Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011