RS Vwgh 1988/4/25 88/18/0050

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Veröffentlicht am 25.04.1988
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Index

Gesundheitswesen
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs4
AVG §68 Abs1
VwGG §36 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Wurde der versäumte Bescheid innerhalb der vom Berichter der belangten Behörde (telefonisch bewilligten) verlängerten Frist nachgeholt und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde in der Folge eingestellt, so ist die Rüge der Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht begründet, weil der Einstellungsbeschluss materielle Rechtskraft u.a. dahin bewirkte, dass das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gem § 36 Abs 2 VwGG, somit wegen Nachholung des versäumten Bescheides INNERHALB gesetzter Frist, eingestellt wurde.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180050.X01

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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