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GesundheitswesenNorm
AVG §33 Abs4Rechtssatz
Wurde der versäumte Bescheid innerhalb der vom Berichter der belangten Behörde (telefonisch bewilligten) verlängerten Frist nachgeholt und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde in der Folge eingestellt, so ist die Rüge der Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht begründet, weil der Einstellungsbeschluss materielle Rechtskraft u.a. dahin bewirkte, dass das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gem § 36 Abs 2 VwGG, somit wegen Nachholung des versäumten Bescheides INNERHALB gesetzter Frist, eingestellt wurde.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180050.X01Im RIS seit
27.05.2021Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021