RS Vwgh 1988/4/25 87/12/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1988
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Index

L26001 Lehrer/innen Burgenland
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §26 Abs7;
LDHG Bgld 1986 §2 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0155 E 25. April 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Auswahl der untereinander in Konkurrenz stehenden Bewerber um eine schulfeste Stelle ist nach dem Leistungsprinzip vorzunehmen und der nach Eignung, Fähigkeiten, Kenntnissen, Fleiß und Eifer am besten geeignete Bewerber zu bestellen. Bei Vorliegen völliger Gleichheit der Bewerber vom Standpunkt des Leistungsprinzipes, ist auf die übrigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und ferner auf weitere im Gesetz nicht angeführte, sachbezogene Entscheidungselemente Bedacht zu nehmen (Hinweis auf E 30. Juni 1982, 82/09/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120156.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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