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L26001 Lehrer/innen BurgenlandNorm
LDG 1984 §26 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/12/0155 E 25. April 1988 RS 2Stammrechtssatz
Die Auswahl der untereinander in Konkurrenz stehenden Bewerber um eine schulfeste Stelle ist nach dem Leistungsprinzip vorzunehmen und der nach Eignung, Fähigkeiten, Kenntnissen, Fleiß und Eifer am besten geeignete Bewerber zu bestellen. Bei Vorliegen völliger Gleichheit der Bewerber vom Standpunkt des Leistungsprinzipes, ist auf die übrigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und ferner auf weitere im Gesetz nicht angeführte, sachbezogene Entscheidungselemente Bedacht zu nehmen (Hinweis auf E 30. Juni 1982, 82/09/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120156.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010