RS Vwgh 1988/4/25 86/12/0052

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Veröffentlicht am 25.04.1988
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §34 Abs1;
RGV 1955 §34 Abs4;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 34 Abs 4 RGV 1955 enthält zunächst zusätzliche Voraussetzungen (fahrplanmäßige Fahrtzeit, elfstündige Ruhezeit), unter denen an Stelle der Trennungsgebühr ein Trennungszuschuss zu gewähren ist. Aus dieser Regelung ergibt sich überdies, dass das in Abs 1 enthaltene Tatbestandsmerkmal des "doppelten Haushaltes" bei der Anwendung des Abs 4, also dann, wenn die fahrplanmäßige Fahrzeit und die Ruhezeit in dem vom Gesetz geforderten Ausmaß gegeben sind, entfällt, weil diese Bestimmung davon ausgeht, dass der Beamte die Möglichkeit zur täglichen Rückfahrt vom neuen Dienstort zu seinem Wohnort hat und der Anspruch nur bei zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung im neuen Dienstort eingeräumt wird. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs 1 der RGV 1955 werden dagegen durch die Regelung des Abs 4 nicht ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120052.X01

Im RIS seit

21.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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