RS Vwgh 1988/4/25 87/12/0097

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Veröffentlicht am 25.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 1988/9, 31;

Rechtssatz

Für den Bescheidcharakter einer Erledigung ist es nicht entscheidend, dass die Erledigung nicht in Absätze gegliedert wurde, sodass sich keine klare Aufteilung in einen Spruch und eine Begründung erkennen lässt, und keine Rechtsmittelbelehrung, jedoch eine Anrede und eine Höflichkeitsklausel vor der Fertigung enthält (Hinweis auf B VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Rechtsmittelbelehrung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120097.X03

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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