Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Besprechung in: ÖffD 1988/9, 31;Rechtssatz
Für den Bescheidcharakter einer Erledigung ist es nicht entscheidend, dass die Erledigung nicht in Absätze gegliedert wurde, sodass sich keine klare Aufteilung in einen Spruch und eine Begründung erkennen lässt, und keine Rechtsmittelbelehrung, jedoch eine Anrede und eine Höflichkeitsklausel vor der Fertigung enthält (Hinweis auf B VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Rechtsmittelbelehrung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120097.X03Im RIS seit
03.07.2006