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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs1 lita;Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass der Tatbestand des § 16 Abs 1 lit a StVO - unabhängig von der Absicht des Beschuldigten - im Hinblick auf die Annahme der Behörde, der Beschuldigte habe unmittelbar vor der Ampel von der linken Fahrspur auf die rechte gewechselt und den vor der Ampel befindlichen Fahrzeugen den Vorrang genommen, erfüllt ist (Die Ausnahme der Behörde ist durch die Aussage des Meldungslegers, wonach der Beschuldigte bei grün vor den anderen Fahrzeugen auf die rechte Fahrbahn gebogen ist, sowie dessen Skizze gedeckt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180140.X02Im RIS seit
20.10.2005