RS Vwgh 1988/4/25 87/12/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 1988/9, 31;

Rechtssatz

Ein Schreiben der Dienstbehörde: "Sehr geehrter Herr. Auf Grund Ihrer Mitteilung wird Ihnen die Haushaltszulage für ihr Enkelkind rückwirkend mit 30. April 1983 eingestellt, da die Kindesmutter laut ihrer Meldung vom 31. Oktober 1982 eigene Einkünfte bezieht. Der entstandene Übergenuss wird in Monatsraten von 1.000,-- S von ihren Bezügen einbehalten.", kann seinem Inhalt und seiner sprachlichen Gestaltung nach nicht nur als bloße Mitteilung über eine (erfolgte) Einstellung der Haushaltszulage gewertet werden; aus der Formulierung "... wird Ihnen die Haushaltszulage .... rückwirkend mit 30. April 1983 eingestellt" ist vielmehr iVm der dafür gegebenen Begründung "auf Grund ihre Mitteilung vom 7. April 1986" und "da die Kindesmutter ...." in eindeutiger Weise abzuleiten, dass die Behörde die betreffende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes normativ entschieden hat. Mit der aus dem Inhalt und der Formulierung der strittigen Erledigung abgeleiteten Qualifizierung als Bescheid hat die Frage, ob über die Einstellung von Bezügen ohne Antrag des betroffenen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides überhaupt mit Bescheid abzusprechen sei, nichts zu tun.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Rechtsmittelbelehrung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120097.X05

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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