RS Vwgh 1988/4/25 88/12/0048

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Veröffentlicht am 25.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §1;

Rechtssatz

Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits die Durchsetzung im Wege einer allenfalls notwendig werdenden Zwangsvollstreckung (Ersatzvornahme) nach dem VVG möglich ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120048.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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