RS Vwgh 1988/4/25 88/18/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1988
beobachten
merken

Index

Gesundheitswesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §56

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2665/49 E 24. Juni 1950 VwSlg 1566 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen; das öffentliche Interesse ist insbesondere bei Entscheidung einer als Vorfrage aufgetretenen Rechtsfrage durch die zuständige Behörde gegeben. Staatsbürgerschaft

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180053.X02

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten