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GesundheitswesenNorm
AVG §38Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2665/49 E 24. Juni 1950 VwSlg 1566 A/1950 RS 1Stammrechtssatz
Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen; das öffentliche Interesse ist insbesondere bei Entscheidung einer als Vorfrage aufgetretenen Rechtsfrage durch die zuständige Behörde gegeben. Staatsbürgerschaft
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180053.X02Im RIS seit
27.05.2021Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021