RS Vwgh 1988/4/25 88/12/0048

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Veröffentlicht am 25.04.1988
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L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbfallG OÖ 1975 §5 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Ein Verweis im Spruch eines Beseitigungsauftrages nach § 5 Abs 2 OÖ AbfallG auf eine einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildende Beilage ist mit § 59 Abs 1 AVG 1950 nur dann vereinbar, wenn die zu beseitigenden Abfälle in dieser Beilage in einer dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG 1950 entsprechenden Weise aufgelistet sind; dies ist nicht der Fall, wenn die Wertung von Gegenständen als Abfälle erst aus interpretationsbedürftigen Darlegungen in der Beilage erschlossen werden müsste.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120048.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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