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L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll OberösterreichNorm
AbfallG OÖ 1975 §5 Abs2;Rechtssatz
Ein Verweis im Spruch eines Beseitigungsauftrages nach § 5 Abs 2 OÖ AbfallG auf eine einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildende Beilage ist mit § 59 Abs 1 AVG 1950 nur dann vereinbar, wenn die zu beseitigenden Abfälle in dieser Beilage in einer dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG 1950 entsprechenden Weise aufgelistet sind; dies ist nicht der Fall, wenn die Wertung von Gegenständen als Abfälle erst aus interpretationsbedürftigen Darlegungen in der Beilage erschlossen werden müsste.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120048.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015