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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn wegen desselben Sachverhaltes (hier: Missachtung der Weisung an einen Beamten, sich bei einer psychiatrischen Universitätsklinik zu einer Untersuchung einzufinden) bereits rechtskräftig eine Ordnungsstrafe in einem Disziplinarverfahren verhängt worden ist, fehlt einem in diesem Zusammenhang gestellten Feststellungsantrag, ob die Befolgung der zugrundeliegenden Weisung zu den Dienstpflichten gehört hat, (jedenfalls) das für ein derartiges Feststellungsbegehren erforderliche Interesse.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986120249.X02Im RIS seit
25.09.2006Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011