RS Vwgh 1988/4/25 86/12/0249

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Veröffentlicht am 25.04.1988
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
DO Wr 1966 §19;
DVG 1984;

Rechtssatz

Wenn wegen desselben Sachverhaltes (hier: Missachtung der Weisung an einen Beamten, sich bei einer psychiatrischen Universitätsklinik zu einer Untersuchung einzufinden) bereits rechtskräftig eine Ordnungsstrafe in einem Disziplinarverfahren verhängt worden ist, fehlt einem in diesem Zusammenhang gestellten Feststellungsantrag, ob die Befolgung der zugrundeliegenden Weisung zu den Dienstpflichten gehört hat, (jedenfalls) das für ein derartiges Feststellungsbegehren erforderliche Interesse.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120249.X02

Im RIS seit

25.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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