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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §93 Abs1;Rechtssatz
Der gem § 93 Abs 5 StVO zur Gehsteigsäuberung Verpflichtete hat dafür Vorsorge zu treffen, dass die übernommene Pflicht auch dann erfüllt werden kann, wenn die Erreichung des Einsatzortes infolge witterungsbedingter Erschwernisse im Straßenverkehr nur mit entsprechenden Verzögerungen möglich ist (hier: Neuschneezuwachs 5 bis 10 cm, Verkehrsstau zur Zeit der Verkehrsspitze zwischen 7 und 9 Uhr in Wien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180137.X04Im RIS seit
25.04.1988