RS Vwgh 1988/4/25 87/18/0137

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Veröffentlicht am 25.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1644/51 E 30. Juni 1955 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten darf die Behörde annehmen, dass sie - sofern nicht der Beweis des Gegenteiles erbracht ist - bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten vermieden werden können, und der Beschuldigte bleibt nur dann von Strafe frei, wenn er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei; es bedarf somit gegenüber der Belastung, die der äußere Tatbestand für den Beschuldigten schafft, eines besonderen Entlastungsbeweises. Demnach hat die Behörde nicht - wie bei den Erfolgsdelikten - den Nachweis des Verschuldens zu erbringen, sondern der Beschuldigte hat selbst durch Beibringung von Beweismittel bzw Stellung von entsprechenden Beweisträgen darzutun, dass ihn kein Verschulden treffe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180137.X03

Im RIS seit

25.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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