RS Vwgh 1988/4/25 88/18/0067

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Veröffentlicht am 25.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §67;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1730/65 E 3. Februar 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begründungspflicht hat die Berufungsbehörde, wenn sie lediglich auf die Begründung der Unterinstanz verweist, nur unter der Voraussetzung entsprochen, dass diese Begründung auf alle in dem Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen ist und der Oberinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offengelassene Frage vorgelegt worden ist.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180067.X04

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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