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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §24 Abs1;Rechtssatz
Auch wenn das MRG auf Naturalwohnungen keine Anwendung findet, ist es gerechtfertigt, zur Feststellung der Verwaltungskosten die im MRG vorgesehenen Pauschalkostenersätze heranzuziehen. Dies insb deshalb, weil der im Verhältnis zum szt in Kraft bestandenen MG wesentlich erweiterte Geltungsbereich des MRG die Wertung der Pauschalkostenersätze als ortsüblich rechtfertigt und weil die Gesamtvergütung auch bei Heranziehung der Pauschalkostenersätze nicht außerhalb der Ortsüblichkeit liegt (Hinweis auf E 11.11.1985, 84/12/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120022.X02Im RIS seit
22.06.2006