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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ist in einem Verfahrensgesetz eine formelle Berichtigung vorgesehen, so ist es unzulässig, ohne eine solche davon auszugehen, die Behörde müsse sich geirrt haben.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180047.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013