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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §170;Rechtssatz
Die Regelung in § 13 Abs 1 StudFG, nach der bei unverheirateten Studierenden, denen die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes ZUKOMMT, von einem erhöhten Grundbetrag auszugehen ist, stellt nicht auf die faktischen Umstände ab. Wäre dies bezweckt gewesen, so hätte der Gesetzgeber nicht von "zukommen" (diesem Begriff ist der gleiche Inhalt wie dem im § 170 ABGB verwendeten Ausdruck "Zustehen" beizumessen) gesprochen. Beide gen. Begriffe bringen nach dem Wortsinn eine Berechtigung bzw. Verpflichtung zum Ausdruck, die im StudFG nicht näher ausgeführt ist, sodass schon unter Berücksichtigung des Regelungsinhaltes die diesbezgl nahezu wortgleiche Best d. § 170 ABGB herangezogen werden müsste. Bei einem unehelichen Kind steht demnach die Pflege und Erziehung zunächst der Mutter allein zu; es ist daher auf Grund der behaupteten faktischen Betreuung des ae. Kindes kein Anspruch des ae. Vaters auf erhöhte Studienbeilhilfe gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120059.X01Im RIS seit
26.06.2006