Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde hat zu Recht von der Abhaltung eines Ortsaugenscheines abgesehen, weil aus dem Umstand, dass der Beschuldigte "seine Fahrlinie und seine Fahrgeschwindigkeit hätte nachvollziehen können" nicht der Schluss zu ziehen gewesen wäre, dass es sich bei dem Fahrmanöver des Beschuldigten nicht um einen Überholvorgang gehandelt hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180140.X01Im RIS seit
20.10.2005