RS Vwgh 1988/4/25 87/18/0140

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Veröffentlicht am 25.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §16;

Rechtssatz

Die Behörde hat zu Recht von der Abhaltung eines Ortsaugenscheines abgesehen, weil aus dem Umstand, dass der Beschuldigte "seine Fahrlinie und seine Fahrgeschwindigkeit hätte nachvollziehen können" nicht der Schluss zu ziehen gewesen wäre, dass es sich bei dem Fahrmanöver des Beschuldigten nicht um einen Überholvorgang gehandelt hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180140.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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