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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BodenmarkierungsV;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/18/0032 E 11. September 1987 VwSlg 12524 A/1987 RS 4Stammrechtssatz
Der örtliche Verlauf zB von Bodenmarkierungen oder die örtliche Festsetzung zB von Verkehrszeichen kann an sich durch Verweisung auf einen Plan erfolgen, wenn dieser durch andere Merkmale, zB durch Höhenangaben oder durch die Aufnahme von in der Natur vorhandenen Bauwerken oder straßenbaulichen
Einrichtungen mit der wiederzugebenden Wirklichkeit verbunden ist. Es ist aber unzulässig, den durch Worte wiederzugebenden Inhalt von Geboten oder Verboten - zB eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten - nicht in Sätzen zu formulieren, sondern schlechthin durch die Verweisung auf Verkehrszeichen zum Ausdruck zu bringen. Geschieht dies, liegt ein Kundmachungsmangel vor (hier: Anschlußstelle Landstraßer Gürtel der Süd-Ost-Tangente Wien A 23).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180138.X01Im RIS seit
11.07.2001