Die Auswahl der untereinander in Konkurrenz stehenden Bewerber um eine schulfeste Stelle ist nach dem Leistungsprinzip vorzunehmen und der nach Eignung, Fähigkeiten, Kenntnissen, Fleiß und Eifer am besten geeignete Bewerber zu bestellen. Bei Vorliegen völliger Gleichheit der Bewerber vom Standpunkt des Leistungsprinzipes, ist auf die übrigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und ferner auf weitere im Gesetz nicht angeführte, sachbezogene Entscheidungselemente Bedacht zu nehmen (Hinweis auf E 30. Juni 1982, 82/09/0051).