RS Vwgh 1988/4/26 87/11/0010

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde den bei ihr angefochtenen Bescheid bestätigt, so hat sie damit auch dessen Spruch übernommen. Einer neuerlichen Anführung der angewendeten Gesetzesstelle im Spruch des bestätigenden Berufungsbescheides bedarf es daher nicht.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110010.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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