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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde den bei ihr angefochtenen Bescheid bestätigt, so hat sie damit auch dessen Spruch übernommen. Einer neuerlichen Anführung der angewendeten Gesetzesstelle im Spruch des bestätigenden Berufungsbescheides bedarf es daher nicht.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110010.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009