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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es obliegt dem Hilfesuchenden der Behörde persönliche und familiäre Umstände mitzuteilen, die die Behörde ohne seiner Mitwirkung nicht kennen kann und die eine Überschreitung des richtsatzmäßigen Bedarfes bewirken, die Behörde braucht nicht von Amts wegen zu ermitteln, ob ein allfälliger über richtsatzmäßige Leistungen hinausgehender Bedarf des Hilfesuchenden vorliegt. (Hinweis auf E vom 21.6.1986, 85/11/0236)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110001.X01Im RIS seit
09.02.2005Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016