RS Vwgh 1988/4/26 88/11/0001

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;

Rechtssatz

Es obliegt dem Hilfesuchenden der Behörde persönliche und familiäre Umstände mitzuteilen, die die Behörde ohne seiner Mitwirkung nicht kennen kann und die eine Überschreitung des richtsatzmäßigen Bedarfes bewirken, die Behörde braucht nicht von Amts wegen zu ermitteln, ob ein allfälliger über richtsatzmäßige Leistungen hinausgehender Bedarf des Hilfesuchenden vorliegt. (Hinweis auf E vom 21.6.1986, 85/11/0236)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110001.X01

Im RIS seit

09.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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