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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des D in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. April 2006, Zl. UVS- 04/A/17/2133/2006-5, betreffend eine Baustrafe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist (handelsrechtlicher) Geschäftsführer einer Werbe- Ges.m.b.H (im Folgenden: Gesellschaft). Diese Gesellschaft ist Eigentümerin einer beidseitig affichierten Werbetafel (Breite x Höhe 10,37 m x 2,40 m, Gesamthöhe ca. 3,40 m, Abstand zur Grundgrenze Brünner Straße von 4,40 m). Mit Bescheid vom 14. Juni 2005 trug der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (im Folgenden: MA 37), der Gesellschaft gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (hier in der Fassung LGBl. Nr. 10/2003; BO) auf, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides die ohne Baubewilligung errichtete Werbeanlage zu beseitigen.
Eine dagegen erstattete Berufung blieb ebenso erfolglos wie die erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2005/05/0333, abgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof folgte der dort belangten Behörde dahingehend, dass die Bauführung den Tatbestand des § 62a Abs. 1 Z. 27 BO nicht erfülle und damit bewilligungspflichtig gewesen sei, weil die Werbeanlage im Nahbereich der Grundstücksgrenze errichtet worden sei.
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 23. Jänner 2006, wurde der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft schuldig erkannt, dass es die Gesellschaft als Eigentümerin unterlassen habe, in der Zeit von 7. Oktober 2005 bis 30. November 2005 Abweichungen von den Bauvorschriften zu beseitigen, als die Werbeanlage nicht entfernt worden sei.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung im Schuldausspruch keine Folge und führte im Wesentlichen aus, dass Zweck der Regelung des § 62 Abs. 1 Z. 27 BO die Vermeidung von Gefahren sei, welche von solchen Anlagen ausgehen. Auf Grund der Größe der Werbeanlage habe diese ein großes Gefahrenpotenzial, da sich selbst bei sachgemäßer Ausführung bei starkem Wind Teile lösen und diese eine Gefahr für Menschen und Eigentum darstellen könnten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 135 Abs. 1 BO werden Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mit Geld bis zu EUR 21.000 oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Die Vorschrift des § 135 BO stellt eine Blankettstrafnorm dar und enthält die Verpflichtung, jede Vorschrift der Bauordnung dahin zu untersuchen, ob sie ein Gebot oder Verbot enthält, dem zuwidergehandelt werden kann (Geuder/Hauer Wiener Bauvorschriften5, 900). Hier wurde dem Beschwerdeführer die Übertretung des § 129 Abs. 10 BO angelastet.
Gemäß § 129 Abs. 10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Diese Bestimmung wird u. a. dann übertreten, wenn eine bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung ausgeführt wird. In der Beschwerde wird allein geltend gemacht, dass die verfahrensgegenständliche Werbeanlage ein bewilligungsfreies Bauvorhaben im Sinne des § 62a Abs. 1 Z. 27 BO sei.
Diese Frage wurde aber vom Verwaltungsgerichtshof im eingangs genannten Erkenntnis geklärt; in Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.
Damit ist klargestellt, dass, da die Gesellschaft ihrer aus § 129 Abs. 10 BO resultierenden Verpflichtung nicht nachkam, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 135 BO in Verbindung mit § 9 VStG entstand. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. April 2008
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050162.X00Im RIS seit
18.06.2008Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011