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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geändert, wozu sie zufolge der gemäss § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Regelung des § 66 Abs 4 AVG berechtigt war, zumal, wenn sie damit nicht die dem Bf im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastete Tat ausgewechselt hat, so braucht auf Mängel des Schuldspruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht eingegangen werden, weil nicht dieses, sondern der angefochtene Berufungsbescheid den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet und sohin die Rechtmäßigkeit des von der Berufungsbehörde neu gefassten Spruchteiles gemäss § 44 a lit a VStG zu prüfen ist. Die Zulässigkeit der Änderung des Schuldspruches ist nicht von der Einräumung des Parteiengehörs abhängig, weil die Berufungsbehörde den Sachverhalt nicht unter einen anderen Tatbestand subsumiert hat (Hinweis E 11.4.1951, 1988/50, VwSlg 2032 A/1951; E 8.11.1962,
989/61).
Schlagworte
Abstandnahme vom Parteiengehör Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche Würdigung Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050093.X01Im RIS seit
26.04.1988