Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litb;Rechtssatz
Eine Einfriedung kann auch dem Lärmschutz dienen, ohne dass es sich dabei um eine nach anderen Vorschriften vorgesehene Schallschutzwand iSd § 43 Abs 1 letzter Satz OÖ BauVO handeln muss. Dafür spricht auch, dass die in § 43 Abs 2 leg cit genannte Aufzählung nur eine beispielhafte ist.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050157.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017