RS Vwgh 1988/4/26 87/05/0157

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Oberösterreich
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L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
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Norm

BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litb;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §43;

Rechtssatz

Eine über 2 m hohe Lärmschutzwand aus Holz bedarf einer Baubewilligung nach § 41 Abs 1 lit b OÖ BauO weil ein solcher Bau jedenfalls geeignet ist, eine erhebliche Gefahr für Menschen herbeizuführen. Eine allfällige Behauptung, dass die solide Ausführung der Holzwand keine erhebliche Gefahr für Menschen herbeizuführen geeignet ist, ist im Rahmen eines allfälligen baubehördl Bewilligungsverfahrens von der Baubehörde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050157.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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