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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litb;Rechtssatz
Eine über 2 m hohe Lärmschutzwand aus Holz bedarf einer Baubewilligung nach § 41 Abs 1 lit b OÖ BauO weil ein solcher Bau jedenfalls geeignet ist, eine erhebliche Gefahr für Menschen herbeizuführen. Eine allfällige Behauptung, dass die solide Ausführung der Holzwand keine erhebliche Gefahr für Menschen herbeizuführen geeignet ist, ist im Rahmen eines allfälligen baubehördl Bewilligungsverfahrens von der Baubehörde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050157.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017