RS Vwgh 1988/4/26 88/05/0093

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Index

L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §15 Abs1 litc idF 3700-1;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §6 idF 3700-1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Wird jemand für schuldig befunden "einem Bescheid, mit dem aufgetragen wurde, die ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis aufgestellten Warenautomaten bis spätestens ... zu entfernen, bis dato nicht nachgekommen, sohin einer iSd § 6 NÖ GebrauchsabgabeG aufgetragenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen" zu sein, so ist eine Zitierung des § 6 NÖ GebrauchsabgabeG im Spruch des (Berufungs)bescheides nicht erforderlich, weil nicht diese Bestimmung, sondern vielmehr § 15 Abs 1 lit c leg cit jene Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a lit b VStG darstellt, die durch die Tat verletzt worden ist. Aus § 6 NÖ GebrauchsabgabeG ergibt sich lediglich, dass die Gemeinde zur bescheidmäßigen Erlassung eines Beseitigungsauftrages berechtigt ist. Im übrigen wird in § 15 Abs 1 leg cit ohnedies auf diese Vorschrift verwiesen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050093.X04

Im RIS seit

26.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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