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L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wird jemand für schuldig befunden "einem Bescheid, mit dem aufgetragen wurde, die ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis aufgestellten Warenautomaten bis spätestens ... zu entfernen, bis dato nicht nachgekommen, sohin einer iSd § 6 NÖ GebrauchsabgabeG aufgetragenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen" zu sein, so ist eine Zitierung des § 6 NÖ GebrauchsabgabeG im Spruch des (Berufungs)bescheides nicht erforderlich, weil nicht diese Bestimmung, sondern vielmehr § 15 Abs 1 lit c leg cit jene Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a lit b VStG darstellt, die durch die Tat verletzt worden ist. Aus § 6 NÖ GebrauchsabgabeG ergibt sich lediglich, dass die Gemeinde zur bescheidmäßigen Erlassung eines Beseitigungsauftrages berechtigt ist. Im übrigen wird in § 15 Abs 1 leg cit ohnedies auf diese Vorschrift verwiesen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050093.X04Im RIS seit
26.04.1988