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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. Februar 2006, Zl. Senat-FR-06-1009, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende, eine Entscheidung der belangten Behörde nach § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG betreffende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0402, vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0391, und dem darin zitierten hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, zu Grunde lagen. Insbesondere wurde - wie in den genannten Fällen - auch hier bei der Heranziehung bzw. Prüfung des Schubhaftgrundes nach § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG dem Gebot, eine Einzelfallprüfung dahingehend durchzuführen, ob es ungeachtet eines "Dublin-Bezuges" des Beschwerdeführers konkret der Schubhaft bedurfte, nicht ausreichend Rechnung getragen, sondern in erster Linie mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, der am Tag seiner Einreise in das Bundesgebiet (am 10. Jänner 2006) Asyl beantragte und unmittelbar darauf in Schubhaft genommen wurde, argumentiert.
Dazu kommt, dass die belangte Behörde auch insoweit unschlüssig argumentiert, als sie die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit in Zweifel zieht (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0370, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Der bekämpfte Bescheid war daher wie jener zu den vorgenannten hg. Erkenntnissen - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 29. April 2008
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210079.X00Im RIS seit
05.06.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009