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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1 Abs1;Rechtssatz
Ein Mangel der Agrarstruktur iSd § 1 Abs 2 lit a Krnt FlVfGG 1951 liegt nur dann vor, wenn durch ihn die Bewirtschaftung des Altbesitzes behindert wird. Da die Bfr ausdrücklich die durch Meliorationsmaßnahmen bewirkte Verbesserung der Bewirtschaftbarkeit der NEU erworbenen Grundstücke ins Treffen führen, kann von der Abwendung, Milderung oder Behebung eines Agrarstrukturmangels unter dem Titel der Beseitigung ungünstiger Geländeformen keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070179.X03Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012