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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Bestehen Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis, dann berechtigen diese Zweifel nicht ohne weiteres zur Zurückweisung einer Berufung. Eine derartige Entscheidung ist erst nach einer erfolglos gebliebenen Aufforderung zur Mängelbehebung zulässig (Hinweis auf E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verbesserungsauftrag Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten Vertreters Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110131.X02Im RIS seit
02.06.2006