RS Vwgh 1988/4/26 87/11/0131

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Bestehen Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis, dann berechtigen diese Zweifel nicht ohne weiteres zur Zurückweisung einer Berufung. Eine derartige Entscheidung ist erst nach einer erfolglos gebliebenen Aufforderung zur Mängelbehebung zulässig (Hinweis auf E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verbesserungsauftrag Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten Vertreters Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110131.X02

Im RIS seit

02.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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