RS Vwgh 1988/4/26 87/07/0062

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

Der durch § 121 Abs 1 WRG 1959 angeordnete Feststellungsbescheid soll eine möglichst genaue Beschreibung der ausgeführten Anlage enthalten, weil erfahrungsgemäß viele wasserrechtliche Streitigkeiten nur diesbezüglichen Unklarheiten ihre Entstehung verdanken. (Hinweis Anm. 6 zu § 121 WRG 1959 bei Grabmayr-Rossmann, Das österr. Wasserrecht 2, S 580).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070062.X01

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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