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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/05/0175 E 22. März 1983 RS 2Stammrechtssatz
Eine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Rechten liegt nicht vor, wenn die belangte Behörde entgegen der Vorschriften des § 73 Abs 1 AVG 1950 über eine Berufung nicht ohne unnötigen Aufschub bzw innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen einen Bescheid erlässt (sondern erst später).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050063.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017