RS Vwgh 1988/4/26 87/11/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1988
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Bemessung der Zeit der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bfrs mit 3 Jahren - Anlass für die Verkehrsunzuverlässigkeit war der Diebstahl eines Tresors aus einem Bürogebäude in Gemeinschaft mit anderen, wobei das Kfz des Bfrs zum Transport verwendet wurde - auch im Hinblick auf das Nichtvorliegen von besonders gefährlichen Verhältnissen, unter denen die Tat begangen wurde, und der bisherigen Unbescholtenheit des Bfrs erheblich zu hoch ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110229.X06

Im RIS seit

14.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten