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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Bemessung der Zeit der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bfrs mit 3 Jahren - Anlass für die Verkehrsunzuverlässigkeit war der Diebstahl eines Tresors aus einem Bürogebäude in Gemeinschaft mit anderen, wobei das Kfz des Bfrs zum Transport verwendet wurde - auch im Hinblick auf das Nichtvorliegen von besonders gefährlichen Verhältnissen, unter denen die Tat begangen wurde, und der bisherigen Unbescholtenheit des Bfrs erheblich zu hoch ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110229.X06Im RIS seit
14.06.2006