RS Vwgh 1988/4/26 87/11/0229

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0171 E 22. September 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Allfällige "Milderungsgründe", wie ein "sofortiges Geständnis" sind, weil es sich beim Entziehungsverfahren um kein Strafverfahren handelt, für die Bemessung der Entziehungsdauer unbeachtlich, es sei denn, dass sie von den Wertungskriterien des § 66 Abs 3 KFG erfasst sind. Dies trifft z.B. für "die besondere Vorsicht beim Fahren anlässlich der Kontrolle", im Zuge derer eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurde, zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110229.X04

Im RIS seit

14.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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