RS Vwgh 1988/4/26 88/05/0093

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Index

L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §15 Abs2 idF 3700-1;
VStG §19;

Rechtssatz

Der Behörde kann im Hinblick darauf, dass der zur Beseitigung von Automaten Verpflichtete Hälfteeigentümer eines gemäß § 25 BewG mit S 2,280.000,-- Reinvermögen bewerteten Betriebes, ferner Einkommensteuerpflichtig und für ein Kind sorgepflichtig ist, keine gesetzwidrige Strafbemessung angelastet werden, wenn sie den Strafrahmen des § 15 Abs 2 NÖ GebrauchsabgabeG NÖ zu zwei Drittel ausgeschöpft hat. Dazu kommt nämlich noch, dass es keine Milderungsgründe gab, erschwerend aber gewesen ist, dass der Verpflichtete durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt sei, behördliche Aufträge und gesetzliche Bestimmungen zu befolgen. Dies geht sowohl aus dem Nichtbefolgen des Beseitigungsauftrages als auch daraus hervor, dass die Warenverkaufsautomaten ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis montiert wurden und erst über mehrmalige Aufträge durch die Behörden um entsprechende Gebrauchserlaubnis angesucht wurde. Diese Vorgangsweise hätte als Erschwerungsgrund durchaus die Verhängung der Höchststrafe gerechtfertigt, sodass von einer Unangemessenheit der verhängten Geldstrafe nicht die Rede sein kann.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050093.X06

Im RIS seit

26.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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