RS Vwgh 1988/4/26 88/05/0063

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §9 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §9 Abs2;

Rechtssatz

Das Vorbringen, die Änderung des Flächenwidmungsplanes sei willkürlich erfolgt und habe ausschließlich den Zweck, das Bauvorhaben des Bauwerbers zu Fall zu bringen, ist für sich allein nicht geeignet, den VwGH zu einer Anfechtung des Flächenwidmungsplanes beim VfGH zu veranlassen, da sich die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht schon dann als gesetzwidrig erweist, wenn der Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bewusst wird. Wesentlich ist vielmehr, ob die geänderte Planung sachgerecht ist und ob die gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes (hier nach § 9 Abs 1 und 2 Krnt GemeindeplanungsG) vorliegen oder nicht (hier keine Bedenken gegen die VO betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050063.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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