RS Vwgh 1988/4/26 88/11/0001

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Die Manuduktionspflicht der Behörde bezieht sich lediglich auf die Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen, nicht aber auch darauf, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu machen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens ManuduktionspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110001.X04

Im RIS seit

09.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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